Der BGH weist in seiner jetzt in der NJW (2009, 2612) veröffentlichten Entscheidung auf die Leitungsfunktion der Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung zumindest von Tötungsdelikten dahingehend hin, daß dort nicht ausreichend ist, lediglich Richtung und Umfang der von der Polizei vorzunehmenden Ermittlungen ganz allgemein vorzugeben, vielmehr, so im entschiedenen Fall, etwa in späteren Vernehmungen eines Tatverdächtigen, der zunächst als Zeuge vernommen worden war, auf dessen qualifizierte (BGH-NJW 2009, 1427) Belehrung gem. §§ 136 I 2, 163a IV StPO hinzuwirken.
Der BGH weist auf die „immer größer werdende praktische Bedeutung der Beweisverwertungsverbote“ und die Gesamtverantwortung der StA für die ordnungsgemäße, faire und rechtsstaatliche Durchführung des Verfahrens hin.
Angesichts dessen wird in „Kapitalsachen“ wohl mehr Arbeit auf die Staatsanwaltschaften zukommen. Verfahrensverstöße, die der BGH im vorliegenden Fall noch hat „durchgehen“ lassen, werden zukünftig wohl zu Urteilsaufhebungen führen.
Polizeiliche Belehrungsmängel, staatsanwaltliche Aufgaben und Verwertungsverbote
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