Im Laufe der Verhandlung stellte sich heraus, daß eine Vielzahl von in der Anwaltskanzlei des mit anderen angeklagten Anwalts aus Düsseldorf von der Staatsanwaltschaft nicht mit Anklageerhebung dem Gericht vorgelegt worden waren. Die Staatsanwältin will jetzt mal sehen „was sie noch hat“. Ansonsten rechtfertigte sie das Zurückhalten damit, es sei „alles vorgelegt worden, was den Anklagevorwurf stützt“.
Darf man daraus umgekehrt schließen, daß alles zurückgehalten wurde, was ihn in Frage stellt?
Am Ende dieses Verhandlungstages verlaß der Vorsitzende eine endlos lange Liste, die Urkunden bezeichnete, die die Kammer im Selbstleseverfahren einzuführen gedachte. Nach dem Widerspruch zweier Verteidiger meinte der Vorsitzende, ohne vorherige Kammerberatung, dies wäre ja nur ein Angebot zur Zeitersparnis gewesen, man hätte es ja mal versuchen können, und jetzt werde man halt verlesen. Man werde das Verfahren doch keinem Revisionsrisiko aussetzen.
Man kam sich richtig schuldig vor.
Daß man auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften bestanden hatte.
Und der Kammer Zeit geraubt und Arbeit gemacht.
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