Gestern in Gera II

Gestern lagen vor dem Fortsetzungstermin „bei der Poststelle des Langerichts“ dann, nach Angaben der Staatsanwaltschaft, siebenundzwanzig Rechtsanwaltshandakten.  Das Gericht kannte sie natürlich noch nicht und die Verteidiger erst recht nicht. Die Staatsanwältin kommentierte das dann noch damit, daß die Sicherstellung dieser Akten ja aufgrund des in der Verfahrensakte enthaltenen Sicherstellungsnachweises bekannt gewesen wäre und die Staatsanwaltschaft geradezu gerne auch Einsicht in diese Akten gewährt hätte, aber es habe die ja niemand gezielt angefordert. Eine unfruchtbare Diskussion über die Frage, was „die Akten“ i. S. der §§ 147 I und 199 II 2 StPO sind, unterblieb.

Die Entscheidung über den Aussetzungsantrag gem. § 265 IV StPO stellte das Gericht bis zur Sichtung der neuen Akten im Hinblick darauf, daß ihre Verfahernsrelevanz noch nicht bekannt ist, zurück. Die Zeugen aus Wuppertal wurden unvernommen entlassen.

Um die gewonnene Zeit zu nutzen, wollte der Vorsitzende ein Schreiben eines am vorangegangenen Sitzungstag vernommenen Zeugen verlesen, das dieser zwischen den Terminen an das Gericht gesandt hatte. Auf die Frage eines Verteidigers: „nach welcher Vorschrift?“, meinte der Vorsitzende zunächst, es handele sich um eine „informelle“ Verlesung, also wohl eine bloße Bekanntgabe des Inhalts, sah dann aber auch hiervon mit dem Kommentar ab: „Ob das alles so im Sinne der Verfahrensbeschleunigung ist, was die Verteidigung macht.“
Auch hierüber und über die Frage nach dem Sinn dessen, was Staatsanwaltschaft und das Gericht so im allgemeinen und im besonderen bezüglich der Verfahrensbeschleunigung „gemacht“ hatten, unterblieb eine Diskussion.

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