Bekanntlich hat das BVerfG (NJW 2008, 3053) auf die weithin rechtswidrige Praxis aufmerkam gemacht, wonach es dem Gesetze nach (§ 81a StPO) originäre Aufgabe des Richters ist, körperliche Untersuchungen und Blutproben des Beschuldigten anzuordnen. Nur bei Gefahr im Verzuge soll dies auch der Staatsanwaltschaft und der Polizei gestattet sein. In der Praxis ist dies bis zu dieser Entscheidung immer contra legem von der Polizei angeordnet worden. Ein Verstoß begründet nach der Entscheidung des BVerfG aber nur dann ein Beweisverwertungsverbot, wenn Gefahr im Verzug willkürlich angenommen wurde und bewußt die Verwirklichung des Richtervorbehalt vereitelt worden ist. Das war regelmäßig nicht der Fall.
Nun aber hat das KG Berlin entschieden, „daß mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur zitierten Entscheidung des BVerfG die Annahme, die anordnenden Polizeibeamten hätten in schlichter Unkenntnis ihrer Pflichten und daher nicht willkürlich gehandelt, nicht mehr ohne weiteres wird aufrechtzuerhalten sein wird“ (KG-NJW, 2009, 3527; NZV 2009, 571).
Polizei hat Richtervorbehalt bei Blutprobe zu kennen
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