Ich hatte in meinem Beitrag vom 4. Januar 2010 darüber berichtet, wie ein Einzelrichter am Landgericht Darmstadt versucht, die Justiz (und sich) vor Gewaltsopfern und deren überzogenen Ansprüchen zu bewahren.
Das Oberlandesgericht hat dem mit Beschluss vom 1. Februar 2010 (24 W 4/10) Einhalt geboten. Das OLG stellt fest, dass bereits am 11. September 2008 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt worden sei, die nicht nachträglich entzogen werden könne, wenn nicht die Voraussetzungen des Paragraphen 124 ZPO vorlägen. Soweit der Kläger einen Mindest- schmerzensgeldbetrag von 100.000 € im Klageantrag angegeben habe, sei dies zulässig und ohne weiteres vereinbar damit, dass er angemessenes Schmerzensgeld in der Klagebegründung in einer Größenordnung zwischen 100.000 und 400.000 € angesiedelt habe.
„Im vorliegenden Falle sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Landgericht vor umfängliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Prüfung des klägerischen Begehrens vorgenommen hätte. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wurde bis heute nicht festgesetzt. “
Das Landgericht habe nun über die Frage zu befinden, in welcher Höhe über 100.000 € hinaus ein Schmerzensgeld angemessen ist.
“ Der Vollständigkeit halber weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die ebenso anerkannte Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Geldrente (375 €) keinen Einfluss auf die Bemessung des Schmerzensgeldes haben kann. Denn ein Rentenschmerzensgeld hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt erstrebt. Sein Begehren war eindeutig auf Paragraph 843 BGB gestützt; es erfasst Schäden durch Minderung der Erwerbsfähigkeit und durch Vermehrung der Bedürfnisse (Klageschriftseite 8-10). Paragraph 843 BGB regelt einen Fall des materiellen Schadens. „
Das OLG muß es richten
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