Es hat den Anschein, als werde § 323a StGB als Auffangtatbestand für alle diejenigen Fälle eingesetzt, in denen wegen Schuldunfähigkeit nicht wegen des eigentlichen Vorwurfs verurteilt werden kann. Anders ist die Vielzahl von Eintragungen im BZR, meist bezeichnender Weise mit „Cs-Aktenzeichen“, kaum zu erklären.
Gestern hat das Amtsgericht Fürth wegen einer Rauschtat zu einer Geldstrafe verurteilt. Der angeklagte Vorwurf war Widerstand, KV, Beleidigung und Sachbeschädigung. Die Sachverständige konnte nicht ausschließen, daß der Angeklagte die Taten in schuldunfähigem Zustand begangen hat. Zutreffend verneinte das Gericht eine actio libera in causa. Meinte dann allerdings, der Angeklagte habe vorwerfbar nicht bedacht, daß er im berauschten Zustand irgendeine strafbare Handlung begehen könne. Das schloss das Gericht aus dem Umstand, daß der Angeklagte drei Jahre zuvor schon einmal wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden war.
Die Entscheidung geht fehl. Im Schuldstrafrecht bedarf es für die Bestrafung auch eines Verschuldens. Bei einem Schuldunfähigen kann diese nicht darin liegen, daß er Jahre zuvor bereits einmal mit Alkohol am Steuer erwischt worden ist (zu diesem Problem: Fischer, Strafgesetzbuch, § 323a, Rn. 18 u. 19).
Die Rauschtat
Schreiben Sie eine Antwort