Nach Zustellung der Klage wurde am 24.03.10 bei der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt Verteidigungsbereitschaft angezeigt und am 13.04.10, dem Tag des Ablaufs der Klageerwiderungsfrist Verlängerung derselben um zwei Wochen beantragt mit der Begründung, der Beklagtenvertreter sei durch die Feiertage und seinen Osterurlaub bedingt, nicht in der Lage gewesen, die Klageerwiderung fristgerecht zu erstellen.
Am 22.04.10 lud das Landgericht Darmstadt zum Verhandlungstermin am 10.05.10 und teilte mit:
„Fristverlängerung für Beklagten-Vertreter wird abgelehnt:
Rechtsstreite müssen unverzögert durchgeführt werden. Bei Vertretungsanzeige am 24.03.2010 war von terminlicher Verhinderung infolge der anstehenden Osterfeiertage nicht die Rede, auch nicht von Urlaub (dessen Dauer bzw. Antritt auch nicht dargetan ist).“
Schlicht ekelhaft, diese richterliche Arroganz – und wohl auch rechtswidrig, s. BGH VI ZB 46/09 vom 16. März 2010.
Vielleicht kann man ja mit einem Befangenheitsantrag noch der Termin platzen lassen. Sehr instruktiv dabei die Entscheidung des auch noch für Darmstadt zuständigen OLG Frankfurt vom 14.01.2008, 9 W 32/07
http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=082835
Drei Wochen nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (und am letzten Tag der Erwiderungsfrist) kann man sich nicht mehr auf plötzliche Arbeitsüberlastung berufen, und schon gar nicht mit der Begründung, man sehe erst im Nachhinein, dass zwischendurch Feiertage und Urlaub waren. Mit Verlaub, Herr Kollege, das war nicht „ekelhaft“, sondern Ihr eigenes Verschulden.
Flauaus: Lieber „Collega“, lesen Sie halt mal das, was die anderen beiden Collegas vom BGH und OLG Ffm zitiert haben. Oder sind Sie vielleicht gar kein „Collega“ von mir sondern von dem, dessen Verfahren hier kritisiert wird, mit Verlaub? (Diese Formulierung ist eh entwertet durch das Joschka Fischersche: „Mit Verlaub Herr Präsident, sie sind ein A….!“)
@RA JM: Es ging nicht um die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; allenfalls könnte man prüfen, ob die dortigen Gründe des BGH entsprechend anwendbar sind.
@Alexander: Bei dem OLG Frankfurt ging es um eine Terminsverlegung und nicht um eine Fristverlängerung, zuzugeben ist, dass der Katalog des § 227 I ZPO bei der Beurteilung der Frage, ob erhebliche Gründe vorliegen, welche eine Fristverlängerung gebieten, heranzuziehen ist.
Meiner Meinung nach teilte das Gericht zu Recht mit, es habe kein erheblicher Grund für eine Fristverlängerung vorgelegen. Der oben wiedergegebenen anwatlichen Begründung kann man unschwer entnehmen, dass das Gericht etwa auf den Urlaub des Rechtsanwalts durchaus Rücksicht genommen hätte, wenn dieser zudem a) das von Anfang an mitgeteilt und b) mitgeteilt hätte, das und weshalb ihm in der verbliebenen Zeit die zeitgerechte Fertigung der Klageerwiderung nicht möglich gewesen wäre.
Meine persönliiche Meinung dazu? Wer derart lax Fristverlängerungsanträge stellt, darf nicht erwarten, diese gewährt zu erhalten.
@ RA Flauaus: Der „Collega“ trollt mal durch dieses, mal durch jenes Blog mit Kommentaren diese und ähnlicher Qualität. Gar nicht ignorieren. 😉
Da bleibt wohl nur die Flucht in die Säumnis, wenn das Gericht meint, dass der verspätete Vortrag den Rechtsstreit verzögern würde.
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Ich denke auch, das es zu Recht den Antrag abgelehnt hat. Ich finde sogar gut, das das Gericht diesen Antrag nicht genehmigt hat.
Danke Beate, ich darf doch Beate sagen?! Wie wäre es mit einer Begründung? „Denken“ und „gut finden“ reicht halt, Gott sei dank, nicht als Argument.