Präklusion im Strafprozeß

Beim 13. Strafverteidiger-Frühjahrssymposium am vergangenen Wochenende in Karlsruhe hatte Eberhard Kempf die neue Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH, wonach einerseits das Kriterium der Wesentlichkeit einer zu erwartenden Verfahrensverzögerung bei einem zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellten Beweisantrag jedenfalls restriktiv auszulegen, wenn nicht gar aufzugeben sei (BGH St 51, 333) ebenso kritisiert wie die Entscheidung des 1. Strafsenats im 52. Band, Seite 355, wonach bereits nach 10 Verhandlungstagen es dem Vorsitzenden nicht verwehrt sei, eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu setzen. Dies sei contra legem entschieden, nämlich entgegen § 246 I StPO.
Der 5. Senat hatte die Fristsetzung ursprünglich einmal in einem Verfahren von 3 1/2jähriger Dauer und 291 Verhandlungstagen und einer einer wahren Antragsflut des Verteidigers Rieger (zu Recht) für zulässig erachtet (NJW 2005, 2466).
Armin Nack hat unter Verweis auf den Beschluss des BVerfG, der zu der im 52. Band abgedruckten Entscheidung ergangen ist (NJW 2010, 592), wonach ihr Verfassungsrecht nicht entgegenstünde, in einem Statement davon gesprochen, dies müßten die Rechtsanwälte nun so hinnehmen und er könne dazu auch eigentlich „basta“ sagen.Ruth Rissing-van-Saan meldete sich darauf zu Wort und meinte, die Anwälte bräuchten keineswegs dazu den Mund halten und immerhin habe der 2. Strafsenat hierzu, weil entsprechendes bisher nicht an ihn herangetragen worden sei, noch nicht entschieden. Es habe keinen Sinn, dies in einem obiter dictum zu tun. Thomas Fischer trat dem bei, sprach von der „unüberbietbaren Autorität des 1. Senats“, der es, nachdem der Gesetzgeber an einem derartigen Vorhaben gescheitert sei, nun „selbst macht“ und ließ erkennen, daß nach seiner Auffassung der § 246 I StPO dem durchaus entgegen steht.

Es scheint also, daß zur Fristsetzung bei Beweisanträgen doch noch nicht das letzte Wort gesprochen ist und „basta“ haben anderen auch schon gesagt.

3 Gedanken zu „Präklusion im Strafprozeß

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