Den Kalauer möge man mir verzeihen; es war kein Priester, sondern „der“ Priester, nämlich der Sachverständige Dr. Johannes Priester aus Saarbrücken.
Der Betroffene war mit der Laserkanone gemessen worden. Eigentlich war nichts zu beanstanden, aber nach ein paar Fragen an den Messbeamten im ersten Hauptverhandlungstermin vor drei Wochen entschied der Bußgeldrichter in Groß-Gerau, nun werde ein Sachverständigengutachten zur Messrichtigkeit eingeholt. Zum nächsten Termin heute kam dann der Messbeamte nicht, gegen ihn wurde ein Ordnungsgeld verhängt. Aber Dr. Priester war um halb sechs in Saarbrücken losgefahren und um halb neun pünktlich erschienen.
Eigentlich hatte er an der Messung und dem Gerät nichts auszusetzten. Aber nach der Bedienungsanleitung des Riegl FG 21-P muß u.a. ein Test der Visiereinrichtung vorgenommen werden. Dazu wird ein Verkehrsschild mit horizontalen und vertikalen Linien anvisiert und das Gerät zu den Kanten geschwenkt. Diesen Test hatte der Messbeamte auch durchgeführt. In der Akte hieß es, an einem „Zeichen 101“. Das ist aber dreieckig und hat somit keine horizontalen und vertikalen Linien.
Danach stünde fest, daß ein Bedienfehler vorliege. Von einer fehlerhaften Messung könne er gleichwohl nicht ausgehen, weil das Gerät inzwischen neu geeicht worden sei und dabei kein Fehler in der Visiereinrichtung festgestellt worden sei.
Aber (dies sei natürlich eine Rechtsfrage und nicht unterliege eigentlich nicht seiner Beurteilung) anderswo hätten Gericht in einem solchen Fall angenommen, daß bei fehlerhaft durchgeführter Funktionsprüfung nicht mehr von einem standartisierten Messverfahren ausgegangen werden könne und was habe man dann hier in einem solchen Fall, nicht mal ein Beweisfoto.
So sah es wohl auch der Richter, rief die Dezernentin der Amtsanwaltschaft an, und stellte anschließend das Verfahren nach § 47 II OWiG ein.
Priester bewahrt vor Verurteilung im Bußgeldverfahren
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