§ 24a II StVG führt beim Führen von Kraftfahrzeugen „unter der Wirkung“ von Drogen bereits beim Ersttäter zu einem Bußgeld von 500 € und einem einmonatigen Fahrverbot. Außerdem ist die Fahrerlaubnisbehörde in diesen Fällen berechtigt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, u. U. sogar zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis. Weitreichende Folgen also. Bei Cannabis kann seit BVerfG-NZV 2005, 270 von „unter der Wirkung“ erst ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum ausgegangen werden.
Leider wird oft übersehen, daß auch bei Werten oberhalb dieser Grenze eine Ordnungwidrigkeit dann nicht gegeben ist, wenn der Betroffene keine Kenntnis von der Möglichkeit der weiterbestehenden Drogenwirkung hatte. Dies ist die Voraussetzung für eine fahrlässige Tatbegehung. Liegt aber der Konsum schon 24 Stunden oder länger zurück, wird diese Kenntnis regelmäßig fehlen. Der Forderung nach absoluten Grenzwerten, von Polizei und Verkehrspsychologen auch auf dem Verkehrsgerichtstag vorige Woche wieder erhoben, erteilt die medizinisch-toxikologische Forschung eine Absage. Solche Werte gibt es nicht und wird es (vorläufig) auch nicht geben.
Es bleibt also dabei, daß die Verteidigung darauf bestehen muß, daß Feststellungen zum Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit getroffen werden müssen. Ist dies nicht möglich, muß freigesprochen werden.
Drogenfahrt bei längere Zeit zurückliegendem Konsum
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