Am 21.09.2o10 war die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden, weil dem Beschuldigten ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen worden war. Ich hatte schon am 28.10.2010 über den Fall berichtet, in dem es auf die Schadenshöhe ankam. Beschädigt war nämlich ein Seat Ibiza, 15 Jahre alt und 116.000 km gefahren. Keine Sau interessierte, daß ein solches Auto schon keinen Wiederbeschaffungswert von 1.300 € hat, geschweige denn, ein Schaden in dieser Höhe nach Abzug des Restwertes in Betracht gekommen wäre. Wegen des für die vorläufige Entziehung erforderlichen bedeutenden Fremdschadens hätte sich die Staatsanwaltschaft, der für die Entziehungsentscheidung zuständige Ermittlungsrichter und vor allem auch die Beschwerdekammer des Landgerichts Darmstadt dafür interessieren müssen. Immerhin hatte der Verteidiger von mobile.de Vergleichsangebote vorgelegt und im übrigen darauf verwiesen, daß im Zweifel sachverständige Schadensbestimmung angezeigt sei. Es war umsonst. Man berief sich -ohne Bedacht auf den auch hinsichtlich der Schadenhöhe erforderlichen dringenden Tatverdacht- allen Ernstes auf die Grobschadensschätzung (2000 €) der Polizei, weil die ja ach so viel Erfahrung in solchen Sachen hätte und schmetterte die Beschwerde ab.In der heutigen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Lampertheim ließ der Sachverständige keinen Zweifel daran, daß ein Schaden niemals auch nur in der Nähe von 1.300 € zustande gekommen sei. Den Führerschein gab’s zurück. Nach fast 5 Monaten.
Zweifelsgrundsatz? Im Zweifel wird die Fahrerlaubnis entzogen!
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