Das Strafbefehlsverfahren ermöglicht es dem Angeklagten, nach Einspruchseinlegung frei darüber zu entscheiden, ob er an der Hauptverhandlung (auch vor dem Berufungsgericht) überhaupt teilnehmen will oder ob er sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht vertreten läßt, § 411 II S. 1 StPO. Dies gilt auch dann, wenn sein persönliches Erscheinen nach § 236 StPO angeordnet worden ist. Ein Vorführ- oder Haftbefehl ist dann unverhältnismäßig (Meyer-Goßner, StPO, § 411, Rn. 4).
Hauptverhandlung nach Strafbefehl ohne den Angeklagten
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