Thielmann fordert in NJW 2011, 1927 mehr Transparenz bei der Beiordnungspraxis im Strafverfahren.
Recht hat er!
Wie läuft’s z.B. beim Amtsgericht Bensheim?
Entsprechend der alten Fassung des § 142 StPO wird der Angeschuldigte aufgefordert, einen ihm beizuordnenden Verteidiger zu benennen, der aus dem hiesigen Gerichtsbezirk stammen soll. Meldet sich der Angeschuldigte nicht, bestellt die/der Vorsitzende einen Pflichtverteidiger indes nicht aus dem Bezirk des Amtsgerichts Bensheim, sondern aus den Bezirken Mannheim, Groß-Gerau oder Darmstadt-Dieburg, obwohl es keinen Mangel gibt an zur Pflichtverteidigung bereiten Rechtsanwälten im Bezirk Bensheim.
Offensichtlich gibt es in Bensheim + Umgebung keine hinreichend willfährigen Urteilsbegleiter?