Wieder hat der BGH entschieden, dass es zur Zulässigkeit einer Revision gegen ein Strafurteil nicht genügt, die Auffassung des angeklagten Mandanten zu übermitteln. Vielmehr muß der Verteidiger des Revisionsführers für den Inhalt der Revision selbst i.S.d. § 345 II StPO die Verantwortung übernehmen (2 StR 83/12).
Verteidiger geht auf Distanz – Revision unzulässig
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