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Verteidiger geht auf Distanz – Revision unzulässig

Wieder hat der BGH entschieden, dass es zur Zulässigkeit einer Revision gegen ein Strafurteil nicht genügt, die Auffassung des angeklagten Mandanten zu übermitteln. Vielmehr muß der Verteidiger des Revisionsführers für den Inhalt der Revision selbst i.S.d. § 345 II StPO die Verantwortung übernehmen (2 StR 83/12).

Die Revision „auf Wunsch des Angeklagten“ ist unzulässig

Dies ergibt sich aus § 345 II StPO, wonach der Verteidiger Revisionsanträge und -begründung einzureichen und zu unterschreiben hat, soweit dies nicht vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle geschieht. Vom  Zusatz „auf Wunsch des Angeklagten“ hatte schon das RG (54, 282) geurteilt, er mache die Revisionsbegündung unzulässig, weil daraus zu ersehen sei, daß der Verteidiger nicht die volle Verantwortung übernehmen wolle. Nun hat das OLG Rostock (NStZ-RR 2009, 381) bereits die Einlegung der Revision mit dieser Wendung für unzulässig erklärt, wenn der hierin zum Ausdruck kommende Vorbehalt nicht in der späteren Revisionsbegründung ausgeräumt werde.

Revision im Zivilprozeß

Sie ist nur bei einer Sache von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 543 II ZPO).
Hierzu der BGH:
In aller Regel hat die Allegeminheit an der Entscheidung eines gewöhnlichen Zivilrechtsstreits kein Interesse. Belange der Allgemeinheit werden auch dann nicht nachhaltig berührt, wenn dieser Streit unrichtig entschieden wurde. Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn dem Gericht bei einer Einzelfallentscheidung schwerwiegende Rechtsfehler unterlaufen sind. Nicht offenkundige Fehler sind von vornherein nicht geeignet, daß Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Erst ein Urteil, das zweifelsfrei objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt oder Verfahrensgrundrechte verletzt und darauf beruht, kann das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt beschädigen (BGH XI ZR 71/02).
Hieran wird deutlich, daß die Rechtsordnung es hinnimmt, wenn Urteile falsch sind. Es muß schon ganz dicke kommen.