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Polizei bedarf im Fach „Verhalten vor Gericht“ der Schulung

Weshalb muss ein sogn. „Messbeamter“, also ein Polizist, der misst, ob der Führer eines Kraftfahrzeuges sich der Überschreitung von Geschwindigkeitsvorgaben „schuldig“ gemacht hat, von der „Polizeiakademie Hessen“ (und anderswo) eigentlich auch geschult werden in: „Verhalten vor Gericht“?  So heißt dies in unverblümter Offenheit in einer von der Polizeiakademie Hessen ausgestellte Teilnahmebescheinigung an der „Veranstaltung Vitronic PoliScanSpeed“ aus. Ist denn das Verhalten vor Gericht ein bei der Polizei besonders schulungswürdiges Verhalten? Immerhin ergeben sich die Pflichten eines Zeugen (zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage und der strafrechtlich relevante Verstoß hiergegen) nicht nur unmittelbar aus dem Gesetz, das der Polizist kennen sollte, sondern auch aus den Belehrungen des ihn vernehmenden Richters. Kaum wird die Veranstaltung sein allgemeines Verhalten zum Inhalt haben, das, was  man früher „gute Kinderstube“, also eine Art „Knigge-Verhalten“, nannte. Geht es etwa bei der speziellen Schulung „Verhalten vor Gericht“ um ein Verhalten, das vor Gericht nicht selbstverständlich sein sollte und dass gerade deswegen besondere Schulung bedarf? Z.B. nicht ganz wahr, nur halb wahr oder sogar glatt gelogen, sich dabei aber nicht erwischen lassen? Wir zahlen jedenfalls die Schulung mit Steuern und Abgaben. Und dann zahlen wir die Bußgelder und dazwischen die Messbeamten, die Gerätschaften und die Richter usw. Wenn’s der Verkehrssicherheit dient! Der Kaiser hat doch gar nichts an, sagte das Kind.

Niemand zweifle an PoliScanSpeed!

Wenn ein Partner und ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer großen internationalen Wirtschaftskanzlei in die Niederungen des zulässigen Umfangs bußgeldrichterlicher Kontrolle von Meßgeräten bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen einsteigen, und dies an prominenter Stelle in der NJW 2010, 2917 (Ergebnis:  bei standartisiertem Meßverfahren nur ausnahmsweise und:  „kein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, alle Einzeldaten der Meßdatei, mit denen sich der geräteinterne Rechenvorgang des Meßgerätes überprüfen läßt, offfenzulegen, um den Messvorgang detailliert zum Beweis der Richtigkeit des gewonnenen Meßergebnisses „nachrechnen“ zu können“ (a.a.O., S. 2920) und dabei eine Entscheidung des Amtsgerichts Dillenburg (DAR 2009, 715) auf’s Korn nehmen, fragt sich der verkehrsrechtlich interessierte Leser: cui bono? Hat etwa die NJW diesen Artikel motiviert (und wenn ja: warum?) oder ist einer der Autoren vielleicht mit einer genervten Bußgeldrichterin verheiratet oder ist der Artikel doch nur rein altruistisch im Sinne des Bestrebens, die Justiz vor vermeidbarer Belastung zu bewahren? Wer weiß das schon?

Nachtrag: In NJW-Aktuell 50, 14 berichtete eine Autorin wohlwollend über den ROLAND Rechtsreport eines renommierten Forschungsinstitutes, der von dem ROLAND-Rechtsschutzversicherer in Auftrag gegeben worden war, was man ihm auch anmerkte. Erst auf einen Leserbrief von Rechtsanwalt Schons aus Duisburg in der NJW 52/2010 mußte die NJW eingestehen, daß die Autorin Pressesprecherin der ROLAND-Rechtsschutzversicherung war und ist, was der NJW auch bekannt war. Der Hinweis auf ihre Tätigkeit sei „versehentlich“ unterblieben. 23.12.21010