Wird die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen, so beträgt die Mindestsperrfrist, innerhalb deren die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, 6 Monate. Die Fahrerlaubnis kann aber gem. § 3 StVG auch von der Fahrerlaubnisbehörde selbst entzogen werden, z.B. wegen Drogenkonsums oder wegen mindestens 8 Punkten in Flensburg (Fahreigungsregister). Diese verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung führt grundsätzlich nicht zu einer Sperrfrist. Ausnahme ist gem. § 4 X, V S.1 Nr. 3 StVG die Entziehung wegen zu vieler Punkte in Flensburg. Hier gilt eine sechsmonatige Sperre.
(Verwaltungsrechtliche) Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
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