Wird die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen, so beträgt die Mindestsperrfrist, innerhalb deren die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, 6 Monate. Die Fahrerlaubnis kann aber gem. § 3 StVG auch von der Fahrerlaubnisbehörde selbst entzogen werden, z.B. wegen Drogenkonsums oder wegen mindestens 8 Punkten in Flensburg (Fahreigungsregister). Diese verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung führt grundsätzlich nicht zu einer Sperrfrist. Ausnahme ist gem. § 4 X, V S.1 Nr. 3 StVG die Entziehung wegen zu vieler Punkte in Flensburg. Hier gilt eine sechsmonatige Sperre.
Schlagwort-Archive: Führerscheinsperre
„Bewährung“ in Meiningen
Das Amtsgericht Eisenach hatte den fünffach einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen zwei Fällen von Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Hinzu gekommen wäre noch eine Vorstrafe von 7 Monaten, in deren Bewährungszeit die neuen Taten fielen. Der Angeklagte sollte also für 21 Monate ins Gefängnis.
Das Landgericht Meiningen hat dies am 16.12.08 verhindert und dem Angeklagten „Bewährung gegeben“.
Es hat dies im wesentlichen damit begründet, daß der Angeklagte ein rechtschaffender Bürger ist, der eigentlich nur ein Problem hat, nämlich keinen Führerschein. Den bekommt er nämlich nur dann wieder, wenn er eine medizinisch-psychologische-Untersuchung erfolgreich absolviert. Zu dieser befindet er sich in einem Vorbereitungskurs.
Die Taten lagen auch in einem Zeitraum, zu dem der Angeklagte durch den Tod seines Vaters, dessen Nachlaß er, neben der Arbeitsbelastung, zu ordnen hatte, stark überfordert war.
So wie das Amtsgericht hat auch das Landgericht von einer Führerscheinsperre abgesehen. Diese hatte die Staatsanwaltschaft mit zwei Jahren beantragt.