Der 57-jährige Berufskraftfahrer hatte im Fahreignungsregister bereits sieben Punkte angesammelt. Anfang 2015 hatte er sich vor dem Bußgeldrichter in Mannheim erneut wegen eines punktebewehrten Verkehrsverstoßes zu verantworten. Es ging um einen Ladungssicherungsverstoß. Der Bußgeldrichter war zwar verurteilungwillig, konnte sich jedoch hierzu nicht „durchringen“ und holte daher außerhalb der Hauptverhandlung ein technisches Sachverständigengutachten ein. Als dieses vorlag, schien das Schicksal des Betroffenen besiegelt, ihm die Verurteilung sicher, ebenso wie die unweigerliche Fahrerlaubnismaßnahme, nämlich Entziehung derselben. Die hiermit verbundenen Folgen sind bekannt: die Wiedererteilung setzt die Einhaltung eine sechsmonatigen Mindestsperre voraus ebenso wie die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, welches die charakterliche Fahreignung bescheinigt.
Vor dem also Anfang 2015 anstehenden Hauptverhandlungstermin beantragte der Verteidiger die Beiordnung als Pflichtverteidiger mit eben der Begründung von schwerwiegenden Nachteilen für den Betroffenen, wenn auch außerhalb des Bußgeldrechtes liegend.
Der Amtsrichter lehnte ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde führte zwar in Bezug auf die Frage der notwendigen Verteidigung nicht zum Erfolg; durch Zeitablauf letztlich aber zu einem durchschlagenden Erfolg in der Sache selbst, nämlich deswegen, weil die Beschwerdeentscheidung annähernd ein Jahr auf sich warten ließ mit den hiermit verbundenen unweigerlichen Folgen in Bezug auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung. Das Verfahren ist, nachdem auch die Beschwerdeentscheidung hinsichtlich der Pflichtverteidigerbestellung erfolglos geblieben war, vom Bußgeldrichter auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, eingestellt worden. Inzwischen sind Altpunkte getilgt worden. Der Betroffene hat aktuell noch drei Punkte in Flensburg. Seine Fahrerlaubnis ist „gerettet“.
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