Wenn ein Partner und ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer großen internationalen Wirtschaftskanzlei in die Niederungen des zulässigen Umfangs bußgeldrichterlicher Kontrolle von Meßgeräten bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen einsteigen, und dies an prominenter Stelle in der NJW 2010, 2917 (Ergebnis: bei standartisiertem Meßverfahren nur ausnahmsweise und: „kein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, alle Einzeldaten der Meßdatei, mit denen sich der geräteinterne Rechenvorgang des Meßgerätes überprüfen läßt, offfenzulegen, um den Messvorgang detailliert zum Beweis der Richtigkeit des gewonnenen Meßergebnisses „nachrechnen“ zu können“ (a.a.O., S. 2920) und dabei eine Entscheidung des Amtsgerichts Dillenburg (DAR 2009, 715) auf’s Korn nehmen, fragt sich der verkehrsrechtlich interessierte Leser: cui bono? Hat etwa die NJW diesen Artikel motiviert (und wenn ja: warum?) oder ist einer der Autoren vielleicht mit einer genervten Bußgeldrichterin verheiratet oder ist der Artikel doch nur rein altruistisch im Sinne des Bestrebens, die Justiz vor vermeidbarer Belastung zu bewahren? Wer weiß das schon?
Nachtrag: In NJW-Aktuell 50, 14 berichtete eine Autorin wohlwollend über den ROLAND Rechtsreport eines renommierten Forschungsinstitutes, der von dem ROLAND-Rechtsschutzversicherer in Auftrag gegeben worden war, was man ihm auch anmerkte. Erst auf einen Leserbrief von Rechtsanwalt Schons aus Duisburg in der NJW 52/2010 mußte die NJW eingestehen, daß die Autorin Pressesprecherin der ROLAND-Rechtsschutzversicherung war und ist, was der NJW auch bekannt war. Der Hinweis auf ihre Tätigkeit sei „versehentlich“ unterblieben. 23.12.21010