Dass es von Überheblichkeit und Ignoranz zeugt, wenn Juristen auf die Lektüre der Bild-Zeitung verzichten, um sich anhand der dortigen Berichterstattung über Strafverfahren zu informieren, ist allgemein bekannt. Wo sonst findet sich ausgewogene Berichterstattung mit Hintergrundwissen sonst so trefflich kombiniert mit unkonventionellen Täter-/Verdächtigenbezeichnungen wie „Bestie“ o. ä. und Lichtbildern desselben in oft kompromitierenden Situationen?
Doch auch als juristische Fachzeitschrift wird „Bild“ und ihre Derivate oftmals verkannt. Dabei enthält sie viele hilfreiche Hinweise für den professionellen Einsatz in der Strafverteidigung. Die „Auto-Bild“ vom 21.01.2011 (S. 65) befasst sich etwa mit den strafrechtlichen Folgen von Beleidigungen unter der Überschrift: „So teuer wird der Stinkefinger…“ Dort werden in Tabellenform einzelne Artikulationen, z.B. „leck mich am Arsch“ mit den Tarifen im Strafausspruch kombiniert, im Beispielsfall etwa „300 Euro“. Okay, es wird nicht versäumt im Kleingedruckten darauf hinzuweisen: „die Strafen können je nach Fall und Urteil nach unten oder oben abweichen“. Aber das erklärt irgendwie nicht, weshalb die Tabelle etwa für „Alte Sau“ 2500 Euro ausweist. Das ist ja mehr als das Achtfache von „Leck mich am Arsch“. Weiterlesen
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Was ist eine Beleidigung?
Das Gesetz stellt zwar die Beleidigung unter Strafe, sagt aber nicht, was eine solche ist.
Die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Oberförster“ ist keine Beleidigung (AG Berlin-Tiergarten-NZV 2009, 254).
In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Bensheim wegen Beleidigung hatte das Gericht über die „Scheibenwischer-Geste“ und darüber zu befinden, ob die zu einem Kreis verbundenen Zeigefinger und Daumen eine Beleidigung darstellen. Der Strafantragsteller war der Auffassung, letzteres bedeute „A..loch“.
Zu einer Sachentscheidung kam es nicht, weil der Strafantragsteller zwar mächtig Wirbel verursacht hatte und der Angeklagte eigens aus Hannover anreisen mußte, er in der Hauptverhandlung aber durch Abwesenheit glänzte. Um nicht noch einmal wegen eines weiteren Termins anreisen zu müssen, stimmte der Angeklagte der Verfahrenseinstellung gem. § 153 II StPO zu.