Das Gesetz stellt zwar die Beleidigung unter Strafe, sagt aber nicht, was eine solche ist.
Die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Oberförster“ ist keine Beleidigung (AG Berlin-Tiergarten-NZV 2009, 254).
In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Bensheim wegen Beleidigung hatte das Gericht über die „Scheibenwischer-Geste“ und darüber zu befinden, ob die zu einem Kreis verbundenen Zeigefinger und Daumen eine Beleidigung darstellen. Der Strafantragsteller war der Auffassung, letzteres bedeute „A..loch“.
Zu einer Sachentscheidung kam es nicht, weil der Strafantragsteller zwar mächtig Wirbel verursacht hatte und der Angeklagte eigens aus Hannover anreisen mußte, er in der Hauptverhandlung aber durch Abwesenheit glänzte. Um nicht noch einmal wegen eines weiteren Termins anreisen zu müssen, stimmte der Angeklagte der Verfahrenseinstellung gem. § 153 II StPO zu.