Der Unfallgeschädigte darf sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes für ein Ersatzfahrzeug betragen.
Umstitten war, ob dabei von den Reparaturkosten mit oder ohne Mehrwertsteuer auszugehen ist. Der BGH hat nun entschieden (NZV 2009, 333 = NJW 2009, 1340), daß auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen ist.
Beträgt der Wiederbeschaffungswert beispielsweise 10.000 € (der Restwert ist bei dieser Berechung nicht zu berücksichtigen) dürfen die Reparaturkosten maximal 13.000 € ausmachen, ohne Mehrwertsteuer also „nur“ 10.924 €, somit kaum höher sein, als der Wiederbeschafungswert.
Beim Integritätsinteresse ist auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen
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