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Wiederbeschaffungswert brutto/netto, 19 % oder 2 % Steuer?

Versicherer zahlen im Haftpflichtschadensfall bei Abrechnung auf Totalschadensbasis häufig nur den Wiederbeschaffungswert netto, auch wenn er im Gutachten brutto ausgewiesen ist. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 3000 € sind das fast 500 € Unterschied. Bei älteren Fahrzeugen geschieht dies, wie im Beispielsfall, meist zu Unrecht. Solche Fahrzeuge sind meist nur differenzbesteuert. Das sind 2 % und nicht 19 %. Bei Beauftragung des Schadensgutachtens sollte daher bei dem Sachverständigen die Problematik angesprochen werden. Findet sich die Differenzbesteuerung im Schadensgutachten, wird der Haftpflichtversicherer Mühe haben, den Wiederbeschaffungswert einfach um 19 % zu kürzen.

Beim Integritätsinteresse ist auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen

Der Unfallgeschädigte darf sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten maximal 130  % des Wiederbeschaffungswertes für ein Ersatzfahrzeug betragen.
Umstitten war, ob dabei von den Reparaturkosten mit oder ohne Mehrwertsteuer auszugehen ist. Der BGH hat nun entschieden (NZV 2009, 333 = NJW 2009, 1340), daß auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen ist.
Beträgt der Wiederbeschaffungswert beispielsweise 10.000 € (der Restwert ist bei dieser Berechung nicht zu berücksichtigen) dürfen die Reparaturkosten maximal 13.000 € ausmachen, ohne Mehrwertsteuer also „nur“ 10.924 €, somit kaum höher sein, als der Wiederbeschafungswert.

Fiktive Abrechnung: Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert?

Liegen die Nettoreparaturkosten niedriger als der Wiederbeschaffungswert, die Bruttoreparaturkosten hingegen höher als dieser, so ist für die Abrechnung letzterer maßgeblich mit der Folge, daß der Verursacher und sein Versicherer im Ergebnis nur den um den Restwert geminderten Wiederbeschaffungswert zu zahlen haben (BGH-NJW 2009, 1340).