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Grenzwerte bei Drogenfahrt nach wie vor kein Thema

Burhoff weist auf eine Entscheidung des 4. BGH Senates vom Ende des letzten Jahres hin, der gemäß es bei einer „Drogenfahrt“ auch zukünftig der, die Fahruntüchtigkeit belegenden, Beweisanzeichen bedarf, um von Fahruntüchtigkeit i.S. des § 316 StGB ausgehen zu können. Bestimmte Blutwirkstoffbefunde reichen danach nicht aus, auch wenn gewisse von der Grenzwertekommission empfohlene Grenzwerte um das fünffache überschritten sind.
Das Thema beschäftigte wiederholt den Verkehrsgerichtstag. Verbindliche Grenzwerte  wie die 1,1 Promillegrenze bei Alkohol sind medizinisch bei Drogen jedenfalls derzeit nicht zu erwarten.

Cannabis und Führerschein

1. Einmaliger Konsum (auch wenn man beim Fahren erwischt wird) indiziert nicht die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Fahrerlaubnisbehörde darf aber die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und eines Drogenscreenings anordnen.

2. Gelegentlicher Konsum (mindestens zwei Mal) indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur, wenn der Betroffene Konsum und Fahren nicht trennen kann, also beim Fahren unter Drogeneinfluss festgestellt worden ist. Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht die Fahrerlaubnis.

3. Regelmäßiger Konsum (täglich oder beinahe täglich) indiziert die Ungeeignetheit, die Fahrerlaubnisbehörde entzieht die Fahrerlaubnis.

Kein § 24a StVG, wenn Btm-Konsum lange vor Fahrtantritt?

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 20.08.10 (NJW 2010, 3526) die Verurteilung wegen eines Fahrens unter Cannabis-Einfluss zu Bußgeld und Fahrverbot aufgehoben und zurückverwiesen. Die Urinkontrolle hatte einen THC-Wert von 4,6 ng/ml ergeben.
Die Verurteilung scheiterte an den mangelhaften Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Betroffene muß zumindest erkannt haben können, daß er noch unter Rauschmittelwirkung stand. Das ist allerdings nur bei kurzen Zeitspannen swischen Konsum und Fahrtantritt der Fall. Bei Zeitspannen von ca. 24 Stunden kann nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, daß der Betroffene sich einer etwaigen Rauschwirkung bewußt ist.