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„Promillegrenze“ Radfahrer

Die Innenministerkonferenz setzte sich dafür ein, diese von 1,6 Promille auf 1,1 Promille herabzusetzen, so hört man. Es geht um die Grenze zur absolute Fahruntüchtigkeit, die bei einem bestimmten „Promillewert“ erreicht ist, ab dem unbezweifelbar eine Straftat vorliegt, wenn am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen wird. Bei niedrigeren Werten kann aber auch schon Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn die Alkoholisierung zu belegten Ausfallerscheinungen geführt hat. Wann absolute Fahruntüchtigkeit des Radfahrers vorliegt, legt jedoch nicht das Gesetz fest und schon gar nicht die Exekutive in geballter Innenministerkonferenzform. Dies ist Aufgabe der Rechtsprechung, die dies -nach sachverständiger Beratung- in ihr angetragenen Fällen entscheidet und dabei für zukünftige Fälle präjudiziert.

Grenzwerte bei Drogenfahrt nach wie vor kein Thema

Burhoff weist auf eine Entscheidung des 4. BGH Senates vom Ende des letzten Jahres hin, der gemäß es bei einer „Drogenfahrt“ auch zukünftig der, die Fahruntüchtigkeit belegenden, Beweisanzeichen bedarf, um von Fahruntüchtigkeit i.S. des § 316 StGB ausgehen zu können. Bestimmte Blutwirkstoffbefunde reichen danach nicht aus, auch wenn gewisse von der Grenzwertekommission empfohlene Grenzwerte um das fünffache überschritten sind.
Das Thema beschäftigte wiederholt den Verkehrsgerichtstag. Verbindliche Grenzwerte  wie die 1,1 Promillegrenze bei Alkohol sind medizinisch bei Drogen jedenfalls derzeit nicht zu erwarten.

Trunkenheit mit Fahrrad und Fahrerlaubnisentziehung

Inzwischen ist auch die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung nachgezogen (BVerwG-NJW 2008, 2601) und die Fahrerlaubnis kann einem Fahrradfahrer entzogen werden, wenn er mit mindestens 1,6 %o am Straßenverkehr teilnimmt, wenn durch ein Gutachten, das die Führerscheinstelle anordnen kann, feststeht, daß er zukünftig Kraftfahrzeuge in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Nach § 3 I FeV kann ihm dann auch das Führen eines Fahrrades untersagt werden. In der Regel wird die Fahrerlaubnis jedoch schon zuvor vom Strafrichter entzogen worden sein, weil bei Radfahrern ebenfalls ab 1,6 %o von einer strafbaren Trunkenheitsfahrt ausgegangen wird.