Das Amtsgericht Mannheim hatte den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden und einen Antrag des Verteidigers auf Velegung des Termins wegen seiner Verhinderung abgelehnt. Weil somit niemand erschienen war, verwarf es den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid durch Urteil. Wiedereinsetzung versagte das Amtsgericht. Auf die sofortige Beschwerde hin erklärte das Landgericht Mannheim das Urteil für gegenstandslos. Auf die Verhinderung des Verteidigers komme es nicht an. Entscheidend sei allein, daß der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war. In diesem Fall könne der Einspruch nicht mehr verworfen werden, gleichgültig, ob der Verteidiger aus Gründen seiner Verhunderung oder aus sonstigen Gründen nicht erschienen war (14 Qs 19/09 vom 23.07.09).
Keine Verwerfung nach Entbindung vom persönlichen Erscheinen
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