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Keine Verwerfung nach Entbindung vom persönlichen Erscheinen

Das Amtsgericht Mannheim hatte den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden und einen Antrag des Verteidigers auf Velegung des Termins wegen seiner Verhinderung abgelehnt. Weil somit niemand erschienen war, verwarf es den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid durch Urteil. Wiedereinsetzung versagte das Amtsgericht. Auf die sofortige Beschwerde hin erklärte das Landgericht Mannheim das Urteil für gegenstandslos. Auf die Verhinderung des Verteidigers komme es nicht an. Entscheidend sei allein, daß der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war. In diesem Fall könne der Einspruch nicht mehr verworfen werden, gleichgültig, ob der Verteidiger aus Gründen seiner Verhunderung oder aus sonstigen Gründen nicht erschienen war (14 Qs 19/09 vom 23.07.09).

Ärztliches Attest bei Krankheit des Angeklagten im Termin

Liegt dem Strafgericht ein Attest vor, aus dem lediglich hervorgeht,  der in der Hauptverhandlung nicht erschienene Angeklagte sei arbeitsunfähig, so darf der Richter nicht davon ausgehen, der Angeklagte sei unentschuldigt und etwa den Einspruch gegen den Strafbefehl oder die Berufung verwerfen. Er ist vielmehr verpflichtet, bei dem Arzt zu ermitteln, ob auch Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. Das Attest stellt eine konkludente Schweigepflichtentbindungserklärung dar OLG-Nürnberg-NJW 2009, 1761).