Liegt dem Strafgericht ein Attest vor, aus dem lediglich hervorgeht, der in der Hauptverhandlung nicht erschienene Angeklagte sei arbeitsunfähig, so darf der Richter nicht davon ausgehen, der Angeklagte sei unentschuldigt und etwa den Einspruch gegen den Strafbefehl oder die Berufung verwerfen. Er ist vielmehr verpflichtet, bei dem Arzt zu ermitteln, ob auch Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. Das Attest stellt eine konkludente Schweigepflichtentbindungserklärung dar OLG-Nürnberg-NJW 2009, 1761).
Ärztliches Attest bei Krankheit des Angeklagten im Termin
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