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2 Jahre, 10 Monate, zwei Wochen Gefängnis für 5x Fahren ohne Fahrerlaubnis

In meinem Beitrag vom 17.12.2008 konnte ich noch über „Bewährung in Meiningen“ berichten, die einem damals fünffach einschlägig Vorbestraften trotz in laufender Bewährung begangener zweier Fällen von Fahrens ohne Fahrerlaubnis bewilligt worden war. Keine drei Wochen nach der Verhandlung wurde er wieder erwischt und dann noch einmal Ende Januar. Im Juni verurteilte ihn das Amtsgericht Eisenach zu 1 Jahr und 5 Monaten, natürlich „ohne“. Heute die Berufungsverhandlung bei dem Vorsitzenden der Berufungskammer, der vor 11 Monaten gnädig gewesen war und dem Angeklagten einen Vertrauensvorschuß gewährt hatte. Die Kammer ermäßigte die Strafe auf 1 Jahr, 1 Monat und zwei Wochen. Diese addieren sich nun mit den zum Widerruf anstehenden Bewährungsstrafen auf beachtliche 2 Jahre, 10 Monate und 2 Wochen Knast für insgesamt fünf Fälle von Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Kommt in solchen Fällen erschreckend oft vor, daß sich zunächst einiges anhäuft und dann auf einen Schlag mehrere Strafen zur Vollstreckung anstehen. Die Knäste sind voll von solchen Leuten. Baden-Württemberg hat sogar einen eigenen Straßenverkehrsstraftäterknast. Fahren ohne Fahrerlaubnis sollte nach meiner Auffassung entkriminalisiert und zur Ordnungswidrigkeit herabgestuft werden. Man kann den Strafzweck auch ohne Strafe im engeren Sinn erreichen, wie man an den Btm- und Alkoholfällen unterhalb der Schwelle der Fahruntüchtigkeit sieht.

EU-Fahrerlaubnis ist tot

Der Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland war durch die EuGH-Entscheidungen „Halbritter“ und „Kapper“ auch zur Umgehung einer sogn. „MPU“ in Deutschland möglich, wenn die Sperrfrist für die Wiedererteilung abgelaufen und das Wohnsitzerfordernis eingehalten war.
Seit dem 19.01.2009 ist das vorbei. Durch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie und § 28 V FeV gibt es ein gegenseitiges Anerkennungsverbot von Fahrerlaubnissen nach der Entziehung. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde kann allerdings das Recht erteilen, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Ist Wiedererteilungsvoraussetzung in Deutschland aber ein positives MPU-Gutachten, wird sie dieses Recht auch nicht erteilen. Daher ist der EU-Führerschein und der damit verbundene Tourismus seit dem 19.01.2009 tot. Wer seither von einem solchen ausländischen Führerschein Gebrauch macht (und sich nicht das Recht ihn zu führen von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde erteilen läßt) macht sich strafbar (s.a. Mosbacher, Gräfe; Führerscheintourismus; NJW 2009, 801).