Die Innenministerkonferenz setzte sich dafür ein, diese von 1,6 Promille auf 1,1 Promille herabzusetzen, so hört man. Es geht um die Grenze zur absolute Fahruntüchtigkeit, die bei einem bestimmten „Promillewert“ erreicht ist, ab dem unbezweifelbar eine Straftat vorliegt, wenn am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen wird. Bei niedrigeren Werten kann aber auch schon Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn die Alkoholisierung zu belegten Ausfallerscheinungen geführt hat. Wann absolute Fahruntüchtigkeit des Radfahrers vorliegt, legt jedoch nicht das Gesetz fest und schon gar nicht die Exekutive in geballter Innenministerkonferenzform. Dies ist Aufgabe der Rechtsprechung, die dies -nach sachverständiger Beratung- in ihr angetragenen Fällen entscheidet und dabei für zukünftige Fälle präjudiziert.
„Promillegrenze“ Radfahrer
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