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Keine §25a StVG-Kosten für den Halter bei UmweltzonenOWi

Ohne Feinstaubplakette in die Umweltzone – egal, hatte ich am 14.10.08 geschrieben (siehe dort). Das Amtsgericht Frankfurt hat nun entschieden (NJW 2009, 3737), daß dem Halter eines so abgeparten Fahrzeuges auch keine Kosten für die (vergebliche) Ermittlung des Verantwortlichen abgeknöpft werden können (§ 25a StVG), weil die Vorschriften über das Einfahren in die Umweltzone ausschließlich den fließenden Verkehr betreffen.

Ohne Feinstaubplakette in die Umweltzone? Egal!?

Wer ohne Feinstaubplakette in eine Umweltzone, die es bei uns nun schon in Mannheim und Frankfurt gibt, einfährt, soll ein Bußgeld von 40 € zahlen und einen Punkt in Flensburg erhalten. In der Praxis wird die Plakette aber nur von städtischen Ordnungshütern überwacht, die den ruhenden Verkehr kontrollieren. Die können aber nur feststellen, daß ein Auto ohne Plakette eingefahren ist, nicht aber wer dies getan hat. Da sich die Bußgelddrohung aber nicht gegen den Halter sondern nur gegen den Fahrer richtet, sollten rechtskräftige Bußgeldbescheide wegen dieser Verfehlung leicht zu vermeiden sein.

Ergänzung vom 26.10.2009: So sieht das auch Dennis Jlussi in NZV 2009, 483, der ergänzend darauf hinweist, daß i.Ü. nur das Fahren, nicht aber das Parken in der Umweltzone mit Bußgeld bedroht ist.