Grundsätzlich haftet der Unfallverursacher auch für Behandlungsfehler des Arztes, der das Unfallopfer unfallbedingt behandelt hat. Daneben haftet selbstverständlich auch der Arzt selbst.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arzt seine Sorgfaltspflichten in gröblichster Weise außer Acht gelassen hat. Es genügt also nicht jeder Behandlungsfehler, nicht einmal grobe Fahrlässigkeit (OLG Koblenz, NJW 2008, 3006 und Wertenbruch, NJW 2008, 2962).