Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29.04.09 entschieden, daß heimliche Gesprächsaufzeichnungen im Besuchszimmer der Untersuchungshaftanstalt einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gem. Art. 6 Abs. 1 MRK darstellen und daher im Strafverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen (1 StR 701/08).
Verwertungsverbot heimlicher Gesprächsmitschnitte in der Untersuchungshaft
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