Verwertungsverbot heimlicher Gesprächsmitschnitte in der Untersuchungshaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29.04.09 entschieden, daß heimliche Gesprächsaufzeichnungen im Besuchszimmer der Untersuchungshaftanstalt einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gem. Art. 6 Abs. 1 MRK darstellen und daher im Strafverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen (1 StR 701/08).

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