Jedenfalls die längere Unterbringung (im entschiedenen Fall drei Monate) eines Strafgefangenen in einer Einzelzelle von 5,25 qm Grundfläche und räumlich nicht abgetrenntem Klo mit Einschlusszeiten zwischen 15 und 21 Stunden, wie sie anscheinend in Berlin vorkommt ist als Verstoß gegen die Menschenwürde verfassungswidrig. Dies hat der BerlVerfGH am 3.11.09 entschieden (184/07).
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Weniger als 5 qm sind menschenunwürdig
Das hat das OLG Hamm im Falle eines Strafgefangenen entschieden, der monatelang mit ingesamt vier Personen in einer 18 qm großen Zelle untergebracht war. Das Gericht hat ihm gegen das Land Nordrhein-Westfalen Schadenersatz von 10 €/Tag zugebilligt (11 U 88/08).