Jedenfalls die längere Unterbringung (im entschiedenen Fall drei Monate) eines Strafgefangenen in einer Einzelzelle von 5,25 qm Grundfläche und räumlich nicht abgetrenntem Klo mit Einschlusszeiten zwischen 15 und 21 Stunden, wie sie anscheinend in Berlin vorkommt ist als Verstoß gegen die Menschenwürde verfassungswidrig. Dies hat der BerlVerfGH am 3.11.09 entschieden (184/07).
Es ist erschreckend, dass erst das Bundesverfassungsgericht zu dieser Erkenntnis gelangt.