Die Aufnahmen einer sogn. Dashcam oder on-board-Kamera, also einer Kameraaufnahme, die hinter der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett vom Verkehrsgeschehen angefertigt wird, ist im Zivilprozeß nach Auffassung verschiedener Gerichte nicht verwertbar. Warum kann hier dahinstehen, denn wir folgen der Auffassung der OLG Nürnberg in einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 (13 U 851/17), wonach die Aufnahmen verwertbar sind. Achten sollte man aber dennoch darauf, dass ein automatisches Überschreiben älterer Aufnahmen erfolgt, um die Verwertbarkeit sicherzustellen.
Dashcam als Beweismittel
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