Der BGH hat in einer Entscheidung zum wiederholten Male Stellung genommen zur Angemessenheit des Unfallersatztarif bei Mietwagen und dem Tatrichter gestattet, dessen Angemessenheit mit einem 15%igen Aufschlag auf den Normaltarif zu schätzen. Dem Geschädigten wurden so nur etwa 1/3 der tatsächlichen Mietwagenkosten erstattet (BGH-NJW 2008, 2910).
15 % Aufschlag zum Normaltarif bei Unfallersatztarif zulässig
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