Burhoff macht aufmerksam auf BGH 2 StR 4428/12 vom 11.04.13, worin das LG Ffm ebenso wie der Sachverständige „Dr. B.“ dafür gerügt wird, in einer Entziehungsanstalt bereits deswegen untergebracht zu haben bzw. dies empfohlen zu haben, weil dies nicht „völlig aussichtslos“ sei, obwohl das Gesetz (§ 64 S. 2 StGB) hinreichend konkrete Erfolgsaussichten fordert.
Burhoff meint, „den“ (also den Sachverständigen) „wird die Strafkammer kaum mehr nehmen (dürfen)“. Da kennt er aber die örtlichen Verhältnisse schlecht. Ob „Dr. B.“ derjenige „Dr. B. aus W.“ ist, der in beispielloser Weise vom BGH wegen mangelhafter Sachkunde verrissen worden ist (StV 2005, 124, 2 StR 367/04), weiß ich nicht. Wahrscheinlich ist es aber schon, denn „der“ wird halt „gerne genommen“ und die damalige BGH-Entscheidung („Sachkunde … zweifelhaft“, „kaum nachvollziehbar“, „Objektivität des Gutachters in Frage (ge)stell(t)en“, „erhebliche(n) Mängel und Unklarheiten des … Gutachtens“) hat ihm augenscheinlich jedenfalls „geschäftlich“ nicht geschadet.
BGH watscht Sachverständigen „Dr. B.“ (aus W.?) ab
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