Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Beschluss vom 12.11.2004 über die Arbeit des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. aus Wiesbaden viel unschönes gefunden und „seinetwegen“ ein Urteil des Landgerichts Koblenz aufgehoben (BGH-StV 2005, 124) . Seine Sachkunde sei nach Lage der Dinge zweifelhaft, sein Gutachten nicht ohne Widersprüche. Bei dem wegen Mordes untergebrachten sei weder eine Sexualanamnese noch eine detaillierte Beziehungssnamnese vorgenommen worden. „Soweit der Sachverständige hier zu Bewertungen gelangte, sind diese teilweise auch im Zusammenhang nur schwer verständlich, etwa wenn von einer gewissen magisch-mystischen Sicht- und Denkweise, von umfassender Exzentrizität, großen soziointegrativen Fähigkeiten usw.die Rede ist, ohne dass diese zusammenfassenden, stark subjektiv wertenden Beschreibungen hinlänglich konkretisiert werden. Die Zusammenfassung, wonach man hier allenfalls an eine so genannte vor sich hindümpelnde psychische Erkrankung denken würde, die mit einer gewissen sozialen Unmöglichkeit, bizarr manierierten Verhaltensmustern und einer gewissen affektiven (…?) inadäquat vergesellschaftet als so genannte schizophrenia simplex … in Erscheinung treten könnte, macht die Diagnose nach ICD-10, F20.6, auf welche hingewiesen wird, kaum nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass das Gutachten im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Explorationsgespräche eine Vielzahl abwertender Beschreibungen und Bewertungen der Person und des Verhaltens des Angeklagten enthält, die durch die Notwendigkeit diagnostisch-wertender Beschreibung nicht stets geboten erscheinen. Beispielhaft hierfür sind etwa die Beschreibungen, es hätten sich immer wieder süffisante Grinseinlagen gefunden; der Angeklagte habe pathologische Witzelsüichtigkeit mit sarkastischer Unterlegung und ein von Theoretisierereien und persönlichen Interpretationen geprägtes Schildern der Tat gezeigt; er habe sich in läppisch distanzlose Art auf den Schreibtisch positioniert, eine Zigarette rauchend, den Rauch aus den Mundwinkeln ausblasen, sichtlich die Macht genießend, eine gewisse Hilflosigkeit beim Unterzeichner auszulösen; er habe sich in seiner Informationspolitik wenig durchsichtig und sich in der Verweigerung suhlend gezeigt. In dieser Häufung konnten diese Beschreibungen, welche die Grenze zwischen der Darstellung von Befundtatsachen und allgemein persönlichen Abwertungen teilweise überschritten, nicht nur die Objektivität des Gutachters in Frage stellen. Sie konnten damit auch die Besorgnis begründen, dass der Sachverständige den Erfordernissen einer differenzial- diagnostischen Befunderhebung möglicherweise nicht die gebotene Aufmerksamkeit hatte zukommen lassen.“
Liest man heute in Gerichtsakten (z.B. LG Trier 2009) wieder einmal ein Gutachten des Dr. B. aus Wiesbaden, dann freut man sich über die Treue von Strafkammervorsitzenden.
Ihr Eintrag ist etwas kryptisch. War es derselbe Vorsitzende (oder ein ehemaliger Beisitzer) wie der der Koblenzer Kammer? Bzw. wie erklärt sich die Verwendung des Begriffs „Treue“?
Vielleicht war es ja ein neuer Vorsitzender? Und vielleicht gibt es nicht überall einen funktionierenden Buschfunk dahingehend, dass ja mal Ende 2004 ein Urteil u.a. wegen eines Gutachens eines „Dr. B“ geflogen ist und wer dieser Vogel sein soll (Wiesbaden wird in der BGH_Entscheidung nicht einmal erwähnt, da kann man lange rätseln).
Für Klabauter gilt (wie für alle Querulanten): Never complain, never explain!