Eigentlich bezweckt die Einführung der Pflichtverteidigung bei vollzogener Untersuchungshaft eine Reduzierung der U-Haft-Fälle insgesamt. Der Richter soll angehalten sein, sich über deren Notwendigkeit verschärft Gedanken zu machen. Kürzlich nahm ein Amtsgericht im Odenwald einen Albaner in Haft, weil der einen falschen italienischen Paß verwendet und gegen das Aufenthaltsgesetz verstoßen hatte und über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügte. Ein anderer Richter, zuständig kraft Verordnung als Ermittlungsrichter des Bezirksschöffengerichts, bestellte dem Inhaftierten sogleich einen Pflichtverteidiger. Hiervon erfuhr der nach Anklageerhebung zuständige Strafrichter im Odenwald nichts und bestellte als Pflichtverteidigerin die Wahlverteidigerin, die sich inzwischen für den Angeschuldigten gemeldet und dies beantragt hatte. In der seit der Inhaftierung nach 51 Tagen stattfindenden Hauptverhandlung, die keine zwanzig Minuten dauerte, hatte der Angeklagte nun zwei Pflichtverteidiger zur Seite. Er wurde zu einer Geldstrafe von 51 Tagessätzen verurteilt. Die Strafe ist durch die verbüßte U-Haft vollstreckt. Weiterlesen
Untersuchungshaft bei Bagatellstraftaten von Ausländern
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