Aus einer Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Gera wegen Sachbeschädigung: der Schlussvermerk des polizeilichen Ermittlungshelfers:
„Durch die Geschädigte wurde angegeben, dass sie seit einiger Zeit Probleme mit dem Beschuldigten hat und dieser für die Tatbegehung somit ein Motiv hat.
Ihm ist der PKW der Geschädigten bekannt und auch der Standort des Fahrzeuges.
Die Tatbegehung selbst wurde nicht gesehen.
Der Beschuldigte hat jedoch ein Motiv und die Möglichkeit, der Geschädigten einen Schaden zuzufügen. Demnach ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von dessen Täterschaft auszugehen.“
Angaben zur Sache hatte der Beschuldigte nicht gemacht, insbesondere den Vorwurf der Sachbeschädigung nicht eingeräumt.
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Gera bei dem zuständigen Amtsgericht Rudolstadt einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung. Dass dieser auch erlassen worden ist, bedarf angesichts von Schlussvermerk und Strafbefehlsantrag keiner Erwähnung.