Gera, immer wieder Gera!

Über die Strafjustiz in Gera habe ich schon häufig geschrieben, nämlich am 12.8.09, 14.8.09, 1.9.09, 17.9.09, 18.9.09, 4.12.09, 19.1.10 und 12.5.10. Auch diesmal ist es leider nichts Gutes.
Mandantin war kurz vor und nach der „Wende“, als sie noch in der Nähe von Gera wohnte, von ihrem Vater sexuell mißbraucht worden. Anzeige erstattete sie in Heppenheim, sie war inzwischen umgezogen, erst 2009. Wegen des Tatortprinzips gab die StA Darmstadt das Verfahren an die StA Gera ab, wo es am 8.5.09 einging. Am 1.7.09 stellte die StA Gera die Taten vor dem 3.10.90 (zu Recht) wegen Verjährung ein, worüber es den Geschädigtenvertreter mit Posteingang bei diesem am 29.7.09 informierte. Am 22.1.10 leitete sie den Beiordnungsantrag des Geschädigtenvertreters vom 30.7.09 an die zuständige Strafkammer weiter, nachdem der Geschädigtenvertreter hieran, ebenso wie an sein Akteneinsichtsgesuch, am 21.12.09 unter Fristsetzung zum 15.01.10 erinnert hatte. Das Landgericht ordnete schon am 28.1.10 bei. Auf nochmalige Erinnerung gewährte die StA am 6.3.10 Akteneinsicht. Am 8.3.10 schrieb der Geschädigtenvertreter an die StA, aus der Akte ergebe sich, daß über die soeben dargestellten Vorgänge hinaus nichts geschehen sei und mahnte zumindest die Beschuldigtenvernehmung an. Für nochmalige Akteneinsicht habe er sich eine Frist bis zum1.6.10 notiert. Als sich nichts tat, erinnerte er am 1.6.10 und setzte Nachfrist bis zum 30.6.10. Mit Posteingang vom 1.7.10 stellte die StA das Verfahren insgesamt nach § 170 II StPO ein. Der Geschädigtenvertreter legte noch am 1.7.10 Beschwerde ein, beantragte wiederum Akteneinsicht, und erhielt die Akte Mitte Juli. Am 19.4.10 war der Beschuldigte und am 30.04.10 dessen Ehefrau vernommen worden.
Der Beschuldigte hatte die Vorwürfe aus rechtsverjährter Zeit zum Teil zugegeben, Taten nach dem 3.10.90 jedoch abgestritten. Die Ehefrau und Mutter hatte davon berichtet, daß sich die Geschädigte schon erstmals 1992 an sie wegen der Taten des Vaters gewandt hatte.
Die Verfahrenseinstellung war damit begründet, daß der Beschuldigte alles abstreite, somit Aussage gegen Aussage stehe und Sachbeweise fehlten.
Die Beschwerdebegründung vom 23.7.10 führte aus, daß dies kein Argument sei, einen hinreichenden Tatverdacht zu verneinen. Die Angaben der Geschädigten seien detailliert hinsichtlich Ort, Zeit sowie Details des Geschehens. Der Beschuldigte habe Übergriffe eingeräumt und die Mutter von den Schilderungen der Geschädigten aus dem Jahre 1992 berichtet.
Mit Schreiben vom 12.8.10 teilete der Leitende Oberstaatsanwalt mit, die Ermittlungen seien wieder aufgenommen worden. Auch seien die Ermittlungen zu langsam und teilweis über ein halbes Jahr überhaupt nicht geführt worden, was auch nicht mit dem Umstand erklärt werden könne, daß der zuständige Dezernent viel zusätzliche Arbeit als Vorsitzender des Staatsanwaltsrates habe. Gleichwohl könne er auf die (inzwischen erhobene) Dienstaufsichtsbeschwerde hin von dem Fall nicht abgezogen werden. Der Dezernent habe zügige Bearbeitung zugesichert.

An dieser Stelle sind wir jetzt. 16 Monate nach Erstattung der Anzeige für bald 20 Jahre zurückliegende Taten.

Ein Gedanke zu „Gera, immer wieder Gera!

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