Die aus dem § 31 BtMG bekannte Aufklärungshilfe, die zu Strafmilderung gem. § 49 StGB führen kann und zu unzähligen Falschbelastungen geführt hat, wird jetzt zum 1.9.09 in ähnlicher Form auf das gesamte Strafrecht ausgedehnt werden (BGBl. I 2009, 2088). Gleich nach der Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich folgt ein neuer § 46b, der auf den Katalog der Straftaten in § 100a StPO verweist, bei denen eine TKÜ möglich ist und bei denen Aufklärungshilfe zukünftig zu Strafrahmenverschiebungen führen kann, als da etwa sind Geldfälschung, Sexualstraftaten, Tötungsdelikte, Raub, schwerere Betrugsdelikte, Bestechung.
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Milderung der Strafe bei Affekttat
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß eine im Affekt begangene Tat, bei der die Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich eingeschränkt war, grundsätzlich eine Strafmilderung nach sich zieht, es sei denn, der Täter konnte den Aufbau des Affektes verhindern und die Folgen desselben sind für ihn vorhersehbar gewesen. Zu dieser Annahme reicht nicht jedes vorangegangene Fehlverhalten des Täters, selbst wenn es zur Tat beigetragen hat. Im entschiedenen Fall hatte der Täter seine frühere Freundin schon vor ihrer Tötung verprügelt. Daher hatte die Strafkammer eine Strafmilderung wegen Affekttat abgelehnt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde aufgehoben (NJW 2009, 304).
Trunkenheitsfahrt und Schuldfähigkeit
Betrunken zu sein ist an sich nicht strafbar, nur, wenn man dabei am Straßenverkehr teilnimmt. Ansonsten spielt Alkohol im Strafrecht im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit, die erheblich vermindert oder aufgehoben sein kann, eine Rolle.
Beide Aspekte können auch zusammenfallen. Das OLG München (NJW-Spezial 2008, 683) hat die Verurteilung eines Amtsgerichts aufgehoben, weil bei einer rückgerechneten Alkoholisierung von 2,45 Promille die Schuldfähigkeit nicht einmal überprüft worden war.
Hat sich der Richter bei hoher Alkoholisierung aber mit dieser Frage auseinandergesetzt, wird regelmäßig bei selbst verschuldeter Alkoholisierung (BGH-NJW 2003, 2394) eine Strafmilderung kaum in Betracht kommen.