Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß eine im Affekt begangene Tat, bei der die Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich eingeschränkt war, grundsätzlich eine Strafmilderung nach sich zieht, es sei denn, der Täter konnte den Aufbau des Affektes verhindern und die Folgen desselben sind für ihn vorhersehbar gewesen. Zu dieser Annahme reicht nicht jedes vorangegangene Fehlverhalten des Täters, selbst wenn es zur Tat beigetragen hat. Im entschiedenen Fall hatte der Täter seine frühere Freundin schon vor ihrer Tötung verprügelt. Daher hatte die Strafkammer eine Strafmilderung wegen Affekttat abgelehnt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde aufgehoben (NJW 2009, 304).
Milderung der Strafe bei Affekttat
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