Der Bundesgerichtshof hat am 19.05.2010 ein Urteil einer Strafkammer des Landgerichts Darmstadt im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit die Neuverhandlung angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hatte die Strafzumessungserwägungen im Urteil gerügt, wonach zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sei, daß es infolge der Inhaftierung von seiner im Ausland lebenden Familie getrennt sei und daß er bis zur Verurteilung seit 6 Monaten inhaftiert gewesen sei. Beides hat der BGH beanstandet. Es handelt sich nicht um anerkannte Strafzumessungserwägungen.
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Einsicht und Reue kann vom die Tat bestreitenden Angeklagten nicht verlangt werden
Der BGH hat am 7.10.09 ein Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Erfurt, mit dem der Angeklagte wegen Vergewaltigung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt worden war, im Strafausspruch augehoben (2 StR 283/09):
„Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass „sich der Angeklagte auch im Laufe der Hauptverhandlung, also selbst zwei Jahre nach der Tat, vollkommen uneinsichtig gezeigt“ habe und dass er „ohne erkennbare Emotionen … wiederholt jegliche Verantwortung für den Tod der M. , der ihm gleichgültig zu sein schien“, abgelehnt habe. Dies sind keine zulässigen Erwägungen zu Lasten des Angeklagten, der jegliche strafrechtlich relevante Handlung zum Nachteil des Tatopfers bestritten hat. Auch dem jugendlichen Angeklagten steht das Recht zu, sich effektiv gegen den Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne befürchten zu müssen, dass ihm daraus Nachteile erwachsen (BGH StraFo 2003, 206, 207; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 – 5 StR 468/97).“
Berufung verworfen
In meinem Beitrag „Richter legt Berufung gegen eigenes Urteil nahe“ vom 12.03.09 hatte ich von einem Fall berichtet, in dem der erstinstanzliche Vorsitzende gemeint hatte, derzeit reiche es weder für eine bewährungsfähige Strafe noch hätte es, diese vorausgesetzt, für Bewährung gereicht; auch in den schriftlichen Urteilsgründen hatte er schon den Ausblick in die Berufungsinstanz gewagt, wo alles anders aussehen könne. Tat es aber nicht. Die Berufung wurde verworfen. Die Berufungskammer meinte, daß auch Wohlverhalten zwischen den Instanzen den Angeklagten nicht vor 2 Jahren 8 Monaten bewahren könnten.