Einsicht und Reue kann vom die Tat bestreitenden Angeklagten nicht verlangt werden

Der BGH hat am 7.10.09 ein Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Erfurt, mit dem der Angeklagte wegen Vergewaltigung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt worden war, im Strafausspruch augehoben (2 StR 283/09):

„Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass „sich der Angeklagte auch im Laufe der Hauptverhandlung, also selbst zwei Jahre nach der Tat, vollkommen uneinsichtig gezeigt“ habe und dass er „ohne erkennbare Emotionen … wiederholt jegliche Verantwortung für den Tod der M. , der ihm gleichgültig zu sein schien“, abgelehnt habe. Dies sind keine zulässigen Erwägungen zu Lasten des Angeklagten, der jegliche strafrechtlich relevante Handlung zum Nachteil des Tatopfers bestritten hat. Auch dem jugendlichen Angeklagten steht das Recht zu, sich effektiv gegen den Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne befürchten zu müssen, dass ihm daraus Nachteile erwachsen (BGH StraFo 2003, 206, 207; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 – 5 StR 468/97).“

 

 

3 Gedanken zu „Einsicht und Reue kann vom die Tat bestreitenden Angeklagten nicht verlangt werden

  1. cledrera

    Schöne Darstellung eines wirklich heiklen Problems. Einerseits wird Uneinsichtigkeit und dergleichen gerne strafverschärfend gesehen, andererseits besteht das Recht auf effektive Verteidigung.
    Schlimm wird es, wenn ein Richter im Urteil fehlende Einsicht als eben auch nicht strafmildernd ausweist. Dann kann man sich an allen drei Fingern abzählen, wie die Rechnung wirklich aussieht.

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  2. helmut karsten

    Ich bin ungeachtet der tatsächlichen Beweise UNSCHULDIG verurteilt worden.
    Mein Fall ist Justizkriminalität. Strafbar gem. § 344, in Tateinheit mit § 258a etc. etc.
    Meine „Uneinsichtigkeit“ in dem Maßregelvollzug und auch in der Strafhaft haben mich beinahe umgebracht. Glauben Sie mir, wie gerne hätte ich mir eingeredet, ich könnte ja doch (vielleicht und möglicherweise) schuldig für irgendwas sein, denn dann wären die 910 Tage Haft leichter zu ertragen gewesen. Es hört sich PARADOX an, dass ich die Häftlinge beneidet habe, welche schuldig waren, und das auch wussten.
    Mittlerweile hatte ich alle Tatsachenbeweise meiner Unschuld und wurde dennoch nochmal verurteilt (Zivilprozess). Ich verstehe die Welt nicht mehr. Wie kann mir der Tatortaugenschein eifach verweigert werden? Wie kann mir die Notwehr versagt werden, beim 4. Angriff innerhalb von 20 Stunden?
    Ist es nötig, dass ich erwähne dass mein Kontrahent wieder verurteilt wurde (Gefälligkeitsurteil 1 Jahr Bewährung wegen gef.KV bei 26 Vorstrafen.
    Hier in Bamberg gibt es womöglich schon wieder eine SA-SS-Gestapo?Stasi?
    http://www.helmutkarsten.de

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