Die 9. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt hat in einem vielbeachteten Beschluss (9 Qs 573/08) entschieden, daß dem verletzten Rechteinhaber ein Akteneinsichtsrecht nicht bei Bagatellverstößen in sogn. „Filesharing“-Fällen (Musik-„downloads“ pp.) zusteht, weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des früheren Beschuldigten entgegenstehe. Im vorliegenden Fall ging es nur um einen Musiktitel. Das Verfahren war nach § 153 StPO eingestellt worden.
Das, worum es in diesen Strafverfahren dem Anzeigeerstatter eigentlich geht, nämlich via Anzeige und anschließender Akteneinsicht an die persönlichen Daten des „Nutzers“ zu gelangen, wird dadurch erfreulicherweise unmöglich gemacht (NJW-Spezial 2009, 250).
Keine Akteneinsicht des verletzten Rechteinhabers bei Bagatellverstößen
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