Die 9. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt hat in einem vielbeachteten Beschluss (9 Qs 573/08) entschieden, daß dem verletzten Rechteinhaber ein Akteneinsichtsrecht nicht bei Bagatellverstößen in sogn. „Filesharing“-Fällen (Musik-„downloads“ pp.) zusteht, weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des früheren Beschuldigten entgegenstehe. Im vorliegenden Fall ging es nur um einen Musiktitel. Das Verfahren war nach § 153 StPO eingestellt worden.
Das, worum es in diesen Strafverfahren dem Anzeigeerstatter eigentlich geht, nämlich via Anzeige und anschließender Akteneinsicht an die persönlichen Daten des „Nutzers“ zu gelangen, wird dadurch erfreulicherweise unmöglich gemacht (NJW-Spezial 2009, 250).
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Der Geschädigte im Strafverfahren
Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die Ehre, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und das Leben kann sich der Geschädigte, im letztgenannten Fall auch sein naher Angehöriger, als Nebenkläger am Strafverfahren beteiligen. In gravierenden Fällen kann ihm ein Anwalt beigeordnet werden, so, wie dem Täter ein Pflichtverteidiger (siehe meinen Beitrag vom 20.10.08) gestellt wird. Unabhängig davon kann sich der Nebenkläger stets eines anwaltlichen Beistandes bedienen.
Die Nebenklage führt dazu, daß ein Akteneinsichtsrecht sowie ein eigenes Fragerecht in der Hauptverhandlung wahrgenommen werden kann. Gegen ein Urteil kann, wenn man beschwert ist und es nicht nur um das Strafmaß geht, Rechtsmittel eingelegt werden. Wurde der Täter verurteilt, hat er die dem Nebekläger entstandenen Kosten zu erstatten.
Im Rahmen des Strafverfahrens besteht schließlich auch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeld, titulieren zu lassen.